Ich habe eine sehr aus­führ­li­che und infor­ma­tive Stel­lung­nahme vom Wahl­amt der Stadt Köln zu mei­nem Blog­bei­trag über die mei­ner Mei­nung nach unzu­rei­chende Iden­ti­täts­prü­fung bei der Kom­mu­nal­wahl erhal­ten. Hier­für einen herz­li­chen Dank.

Nach Auf­fas­sung der Stadt Köln stellt sich die Rechts­lage stellt sich wie folgt dar:

Bevor der Stimm­zet­tel in die Wahl­urne gewor­fen wird, wird die Iden­ti­tät der Wäh­le­rin bzw. des Wäh­lers durch den Wahl­vor­stand über­prüft und fest­ge­stellt. Der Wahl­vor­stand kann einen Aus­weis ver­lan­gen, grund­sätz­lich reicht aber die Vor­lage der Wahl­be­nach­rich­ti­gung und ein Abgleich mit dem Wäh­ler­ver­zeich­nis aus. Soll­ten Zwei­fel bezüg­lich der Iden­ti­tät eines Wäh­lers beste­hen, z.B. wenn er keine Wahl­be­nach­rich­ti­gung dabei hat, so darf er trotz­dem nicht zurück­ge­wie­sen wer­den. Dann kann und soll der Wahl­vor­stand aber die Vor­lage eines Aus­weis­do­ku­men­tes ver­lan­gen. Wenn die Zwei­fel an der Iden­ti­tät der Wäh­le­rin bzw. des Wäh­lers auf diese Weise nicht aus­ge­räumt wer­den kön­nen, so muss der Wahl­vor­stand den Wäh­ler nach Beschluss zurückzuweisen.

Der Wahl­vor­stand muss sich also nicht von jedem Wäh­ler — ohne kon­kre­ten Anlass — einen Aus­weis vor­le­gen las­sen. Wenn der Wahl­vor­stand es for­dert, muss sich die­ser jedoch aus­wei­sen (vgl. § 40 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung).

Der Gesetz­ge­ber hat, vor allem um den Ablauf der Wahl flüs­si­ger gestall­ten zu kön­nen, diese ver­ein­fachte Iden­ti­täts­prü­fung expli­zit so vorgesehen.

Die von mir bemän­gel­ten Abläufe ent­spre­chen dem­nach den Bestim­mun­gen. Obwohl dem­nach die Rechts­lage sehr klar ist, bin ich mit die­ser nicht wirk­lich glück­lich und würde mir sehr eine Ände­rung der ent­spre­chen­den Gesetze wün­schen. Die Gefah­ren, die ich in die­ser Her­an­ge­hens­weise sehe, sind des­halb mei­nes Erach­tens nicht aus­ge­räumt. Da sind dann aller­dings andere Pro­zesse notwendig.

Ins­be­son­dere der »Zwei­fel bezüg­lich der Iden­ti­tät« lässt natür­lich ein gros­sen Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum zu. Mei­nes Erach­tens nach besteht die­ser Zwei­fel in dem Moment, wo ich jeman­den nicht per­sön­lich kenne. Aber wie gesagt, der Inter­pre­ta­tion die­ses Sat­zes sind kaum Gren­zen gesetzt.