Die Benachrichtigung reicht aus

02 Sep 2009 0 Comments , , Estimated reading time: 2 minutes read

Ich habe eine sehr aus­führ­liche und inform­at­ive Stel­lung­nahme vom Wah­lamt der Stadt Köln zu meinem Blo­g­beitrag über die mein­er Mein­ung nach unzureichende Iden­tität­s­prü­fung bei der Kom­mun­al­wahl erhal­ten. Hier­für ein­en herz­lichen Dank. 

Nach Auffas­sung der Stadt Köln stellt sich die Rechtslage stellt sich wie fol­gt dar: 

Bevor der Stim­mz­ettel in die Wahlurne gewor­fen wird, wird die Iden­tität der Wähler­in bzw. des Wählers durch den Wahlvor­stand über­prüft und fest­ges­tellt. Der Wahlvor­stand kann ein­en Aus­weis ver­lan­gen, grundsätz­lich reicht aber die Vor­lage der Wahl­ben­a­chrich­ti­gung und ein Abgleich mit dem Wählerverzeich­nis aus. Soll­ten Zweifel bezüg­lich der Iden­tität eines Wählers bestehen, z.B. wenn er keine Wahl­ben­a­chrich­ti­gung dabei hat, so darf er trotzdem nicht zurück­gew­iesen wer­den. Dann kann und soll der Wahlvor­stand aber die Vor­lage eines Aus­weis­dok­u­mentes ver­lan­gen. Wenn die Zweifel an der Iden­tität der Wähler­in bzw. des Wählers auf diese Weise nicht aus­ger­äumt wer­den können, so muss der Wahlvor­stand den Wähler nach Beschluss zurückzuweisen. 

Der Wahlvor­stand muss sich also nicht von jedem Wähler — ohne konkre­ten Anlass — ein­en Aus­weis vor­le­gen lassen. Wenn der Wahlvor­stand es fordert, muss sich dieser jedoch aus­weis­en (vgl. § 40 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung). 

Der Geset­zge­ber hat, vor allem um den Ablauf der Wahl flüssiger gestall­ten zu können, diese ver­ein­fachte Iden­tität­s­prü­fung expliz­it so vorgesehen. 

Die von mir bemän­gel­ten Abläufe ents­prechen dem­nach den Bestim­mun­gen. Obwohl dem­nach die Rechtslage sehr klar ist, bin ich mit dieser nicht wirk­lich glück­lich und würde mir sehr eine Änder­ung der ents­prechenden Geset­ze wün­schen. Die Gefahren, die ich in dieser Her­ange­hens­weise sehe, sind deshalb meines Eracht­ens nicht aus­ger­äumt. Da sind dann allerd­ings andere Prozesse notwendig. 

Ins­beson­dere der »Zweifel bezüg­lich der Iden­tität« lässt natür­lich ein grossen Inter­pret­a­tionsspielraum zu. Meines Eracht­ens nach besteht dieser Zweifel in dem Moment, wo ich jemanden nicht per­sön­lich kenne. Aber wie gesagt, der Inter­pret­a­tion dieses Satzes sind kaum Gren­zen geset­zt.

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